Trotz Enterbung nicht leer ausgehen? – Der Pflichtteil (er)klärt
Ein zerstrittenes Verhältnis zu den eigenen Kindern, eine späte Liebe als Alleinerbin oder schlicht der bewusste Schnitt mit der Verwandtschaft: Die Gründe, nahe Angehörige beim Erbe völlig leer ausgehen zu lassen, sind vielfältig. Juristisch stößt dies jedoch an harte Grenzen. Wer enterbt wird, bekommt zwar kein Erbe mehr, aber häufig einen Zahlungsanspruch: den Pflichtteil.
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Grenzen der kompletten Enterbung
In Deutschland gilt grundsätzlich die Testierfreiheit. Der Erblasser kann also durch sein Testament frei bestimmen, wer erbt und wer nicht. Um zu verhindern, dass die engsten Angehörigen leer ausgehen, bestimmt der Gesetzgeber, dass diese einen geldwerten Anspruch gegen die Erben haben. Wer als Erbe berufen wird, tritt nämlich nach § 1922 BGB in die gesamte Rechtsstellung des Erblassers ein. Die Person erhält Vermögenswerte und kann über den Nachlass verfügen. Ein Pflichtteilsberechtigter erwirbt hingegen keine Beteiligung am Nachlass selbst, sondern nur einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch gegen die Erben (§2303 I BGB). Die Pflichtteilsberechtigten werden daher, anders als die Erben, nicht Eigentümer der Nachlassgegenstände.
Pflichtteilsberechtigung und Pflichtteilsberechnung
Gemäß § 2303 BGB sind ausschließlich Abkömmlinge (Kinder, Enkel), Eltern und der Ehegatte des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Großeltern, Geschwister, Nichten oder Cousins haben keinen Pflichtteilsanspruch und können vollständig enterbt werden. Damit der Pflichtteilsanspruch tatsächlich entsteht, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
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- Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ein Anspruch auf Geld, keine Beteiligung am Nachlass selbst.
Der Berechtigte müsste durch die Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden sein und nach der gesetzlichen Erbfolge überhaupt erbberechtigt gewesen sein (§§ 2303, 2317 BGB). Eine Enterbung kann ausdrücklich erfolgen oder sich konkludent aus dem Testament ergeben. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 I S. 2 BGB).
Zur Berechnung wird zunächst der gesetzliche Erbteil ermittelt: Vom Bruttonachlass werden Verbindlichkeiten des Erblassers, wie beispielsweise Beerdigungskosten, Schulden etc. abgezogen. Übrig bleibt der Nettonachlass, aus dem sich der individuelle Pflichtteil berechnet. Maßgeblich für den Nachlasswert ist der Stichtag des Erbfalls, mögliche spätere Wertentwicklungen sind daher grundsätzlich unbeachtlich (§ 2311 BGB).
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Typische Hürden
In der Praxis weiß der Pflichtteilsberechtigte oft nicht, wie hoch der Nachlass ist. Gemäß § 2314 BGB müssen Erben aber auf Verlangen Auskunft über den Nachlass erteilen und den Wert der Nachlassgegenstände ermitteln lassen.
Ein weiteres Problem könnte entstehen, wenn ein überlebender Ehegatte statt der erbrechtlichen Lösung die familienrechtliche Lösung bevorzugt und so mehr vom Nachlass beansprucht. Dadurch wird der erhoffte Pflichtteil erheblich gemindert.
Zudem gibt es zur Abwehr aller Anprüche etliche Einreden. So können die Erben (§ 2059 BGB) die Auszahlung des Pflichtteils etwas wegen der fehlenden Teilung des Nachlasses oder mangels liquider Mittel verweigern (§ 1990 BGB). Konsequenterweise könnte auch ein Nachlasssinsolvenzverfahren den erwarteten Pflichtteil erheblich reduzieren.
Letztlich muss auf die Verjährung geachtet werden. Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt gemäß § 195 BGB regulär nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Tod des Erblassers und von seiner Enterbung erfahren hat (vgl. § 199 BGB). Auf die Kenntnis vom Nachlasswert oder von den Erbenpersonen kommt es aber nicht an. Das Abwarten wegen Kummer oder Unkenntnis des Vermögens kann dann zur Undurchsetzbarkeit führen.
Fazit
Dieser Beitrag sollte einen kompakten Einblick in das Pflichtteilsrecht geben. Es schützt enterbte nahe Angehörige davor, völlig leer auszugehen. Es ist allerdings nicht als ein automatisches Geschenk vom Gesetzgeber zu sehen, denn man muss aktiv zu werden. Für zukünftige Erblasser wird deutlich, dass eine frühzeitige Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht helfen kann, komplexe Erbtstreitigkeiten wegen etwa der Pflichtteilsansprüche zu vermeiden
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- 6 Wochen Ausschlagung — ab Kenntnis von Erbfall und Berufung (§ 1944 BGB)
- 3 Jahre Pflichtteil — ab Ende des Jahres der Kenntnis (§§ 195, 199 BGB)
- 10 Jahre Schenkungen — werden anteilig angerechnet, je näher am Todestag, desto stärker
- 3 Monate Erbschaftsteuer — Anzeige beim Finanzamt ab Kenntnis des Erwerbs
Mit über 25 Jahren Erfahrung als Rechtsanwalt berate und vertrete ich Mandanten umfassend im deutschen und österreichischen Erbrecht sowie bei der Unternehmensnachfolge einschließlich Stiftungen. Als zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) begleite ich zudem die Umsetzung letztwilliger Verfügungen professionell und zuverlässig. Ich bin in Deutschland und Österreich zugelassen und kann meine Mandanten vor allen deutschen Gerichten sowie vor sämtlichen österreichischen Gerichten – bis hin zum Obersten Gerichtshof (OGH) – vertreten. Die Rechtsanwaltskammer München hat mir die Titel Fachanwalt für Erbrecht sowie Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht verliehen. Seit 2014 bin ich Gründungspartner der Kanzlei KPR Köllner & Partner Rechtsanwälte mbB in München.
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