Testament anfechten: Wann es geht und wie Sie vorgehen
Ein Testament lässt sich nur mit einem Anfechtungsgrund und innerhalb eines Jahres angreifen. Welche Gründe zählen und wie das Verfahren abläuft.
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Jetzt Sofort-Ersteinschätzung*Fall schildern bei rechtecheck.deEin Testament hält fest, was ein Mensch nach seinem Tod mit seinem Vermögen geschehen lassen will. Manchmal zweifeln Angehörige daran, ob das Schriftstück echt ist oder ob es rechtlich Bestand hat. Dann kommt eine Anfechtung in Betracht: Damit greifen Sie das Testament an, um es ganz oder in Teilen aus der Welt zu schaffen. Dieser Beitrag erklärt, wann das möglich ist und wie das Verfahren abläuft.
Wann sich ein Testament anfechten lässt
Eine Anfechtung gelingt nicht allein deshalb, weil Sie das Ergebnis für ungerecht halten. Sie brauchen einen Anfechtungsgrund — also einen gesetzlich anerkannten Fall, in dem der letzte Wille nicht so zustande gekommen ist, wie er hätte zustande kommen müssen. Außerdem müssen Sie anfechtungsberechtigt sein. Nach § 2080 BGB ist grundsätzlich derjenige zur Anfechtung berechtigt, dem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zugutekommen würde. Die wichtigen Anfechtungsgründe sind:
Zweifel an einem Testament einordnen
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Jetzt Sofort-Ersteinschätzung*Fall schildern bei rechtecheck.de- Irrtum oder Drohung: Der Erblasser — die Person, die das Testament verfasst hat — hat sich beim Verfassen in einem wesentlichen Punkt geirrt oder wurde durch eine widerrechtliche Drohung dazu bestimmt, das Testament so zu errichten. § 2078 BGB erfasst dabei bestimmte Irrtümer über den Inhalt der Erklärung oder über Umstände, die den Erblasser zu seiner Verfügung bestimmt haben.
- Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten: Der Erblasser hat einen Pflichtteilsberechtigten übergangen, von dessen Vorhandensein er bei der Errichtung des Testaments nichts wusste oder der erst danach geboren oder pflichtteilsberechtigt wurde. Auch hier gelten die Voraussetzungen des § 2079 BGB.
Testierunfähigkeit ist dagegen kein eigener Anfechtungsgrund. Wer wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung seiner Erklärung einzusehen und danach zu handeln, kann kein wirksames Testament errichten (§ 2229 Abs. 4 BGB).
Welcher dieser Gründe vorliegt, entscheidet über den weiteren Weg. Ein Irrtum lässt sich anders belegen als Zweifel an der Testierfähigkeit, für die es in aller Regel entsprechende Unterlagen oder Zeugen braucht.
Ob ein Testament die äußeren Anforderungen überhaupt erfüllt, können Sie vorab selbst grob einordnen.
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Die Frist: ein Jahr ab Kenntnis
Eine Anfechtung ist nur innerhalb bestimmter Fristen möglich. Die Anfechtungsfrist beträgt in der Regel ein Jahr. Sie beginnt nicht mit dem Todesfall, sondern in dem Moment, in dem die anfechtungsberechtigte Person von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Wer also erst spät von einer Drohung oder von einem Irrtum des Erblassers hört, hat ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich ein Jahr Zeit.
Halten Sie deshalb fest, wann und wodurch Sie von dem Grund erfahren haben. Läuft die Frist ab, kann das Testament grundsätzlich nicht mehr wegen dieses Anfechtungsgrundes angefochten werden. Eine Anfechtung ist außerdem spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall ausgeschlossen.
So läuft das Verfahren ab
Das Verfahren beginnt üblicherweise mit einer Anfechtungserklärung beim zuständigen Nachlassgericht. Das Nachlassgericht ist das Amtsgericht, das den Nachlass — also das hinterlassene Vermögen — betreut. In der Erklärung legen Sie die Gründe für die Anfechtung im Einzelnen dar. Je genauer Sie schildern, worauf sich Ihr Vorwurf stützt, und je vollständiger Sie Ihre Belege beifügen, desto besser kann das Gericht den Sachverhalt prüfen.
Wenn das Nachlassgericht zuständig ist
Für die gesetzlich dem Nachlassgericht zugewiesenen Nachlassverfahren gelten die Verfahrensregeln des FamFG. Dazu gehören insbesondere Verfahren über die Entgegennahme bestimmter Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht und die Ermittlung der Erben (§ 342 FamFG).
In diesen Verfahren ermittelt das Gericht die entscheidungserheblichen Tatsachen grundsätzlich von Amts wegen (§ 26 FamFG). Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder Streit über ein Testament automatisch in einem solchen Nachlassverfahren abschließend geklärt wird. Je nach Streitgegenstand kann auch ein gesonderter Rechtsstreit vor dem Zivilgericht erforderlich sein.
Was nach der Entscheidung gilt
Hält das zuständige Gericht die Anfechtung für begründet, erklärt es das Testament ganz oder teilweise für unwirksam. Dann gilt stattdessen die gesetzliche Erbfolge — also die vom Gesetz vorgesehene Reihenfolge der Erben — oder ein früheres Testament, sofern es eines gibt.
Weist das Gericht die Anfechtung ab, bleibt das Testament gültig und wird wie vorgesehen vollstreckt. Für die übrigen Beteiligten ändert sich damit nichts.
Was Sie von dem Verfahren erwarten können
Die Anfechtung eines Testaments ist ein aufwendiger Schritt. Sie setzt einen gesetzlich anerkannten Anfechtungsgrund voraus, Sie müssen anfechtungsberechtigt sein und die Anfechtung selbst ist an eine Frist gebunden. Außerdem müssen die Tatsachen, auf die Sie die Anfechtung stützen, möglichst nachvollziehbar dargelegt werden. Wer nur mit dem Ergebnis der Erbverteilung unzufrieden ist, kommt damit nicht weiter.
Umgekehrt gilt: Wenn Sie ernsthafte Zweifel an der Echtheit oder der Rechtmäßigkeit eines Testaments haben, sollten Sie nicht warten, bis die Jahresfrist verstrichen ist. Ordnen Sie zuerst, was Sie wissen — wann das Testament errichtet wurde, in welchem Zustand der Erblasser damals war, wer davon wusste und wann Sie selbst von dem Anfechtungsgrund erfahren haben. Auf dieser Grundlage lässt sich einschätzen, ob eine Anfechtung Aussicht auf Erfolg hat. Weil es dabei auf die Einzelheiten Ihres Falls ankommt, lohnt sich anwaltlicher Rat im Erbrecht, bevor Sie die Erklärung einreichen.
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Jetzt Sofort-Ersteinschätzung*Fall schildern bei rechtecheck.deFristen auf einen Blick
- 6 Wochen Ausschlagung — ab Kenntnis von Erbfall und Berufung (§ 1944 BGB)
- 3 Jahre Pflichtteil — ab Ende des Jahres der Kenntnis (§§ 195, 199 BGB)
- 10 Jahre Schenkungen — werden anteilig angerechnet, je näher am Todestag, desto stärker
- 3 Monate Erbschaftsteuer — Anzeige beim Finanzamt ab Kenntnis des Erwerbs
Häufige Fragen
Ist die Ersteinschätzung kostenlos?
Ja. Fragebogen, Rechner und Ersteinschätzung sind kostenlos nutzbar. Kosten entstehen erst, wenn Sie eine Kanzlei beauftragen.
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Nein. RECHTECHECK ordnet Ihre Angaben ein und stellt auf Wunsch den Kontakt zu einer Partnerkanzlei her. Die Beratung erfolgt durch die Anwältin oder den Anwalt.
Was kostet ein Anwalt danach?
Es gelten die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG, deren Höhe sich am Gegenstandswert orientiert. Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen diese Kosten.
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Nein. Sie liefern eine Ausgangsgröße auf Basis Ihrer Angaben und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
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Nein. Nach einem Erstkontakt entscheiden Sie, ob Sie ein Mandat erteilen.