Familienrecht

Trennungsunterhalt: Wann er zusteht und wie hoch er ausfällt

Wer nach der Trennung finanziell schlechter dasteht, kann Trennungsunterhalt verlangen. Welche Voraussetzungen gelten und welcher Selbstbehalt bleibt.

Trennungsunterhalt: Wann er zusteht und wie hoch er ausfällt

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Das Wichtigste in Kürze

  • Trennungsunterhalt bekommt der bedürftige Partner nach der Trennung, sofern das Paar nicht mehr zusammenlebt.
  • Bedürftig ist, wer nach der Trennung weniger Geld zur Verfügung hat als nach den ehelichen Lebensverhältnissen
  • Dem zahlenden Partner muss beim Trennungsunterhalt grundsätzlich ein Selbstbehalt von mindestens 1.475 Euro bleiben; bei Erwerbstätigen beträgt er 1.600 Euro.

Eine Trennung krempelt den Alltag um. Einer von beiden zieht aus dem gemeinsamen Haus oder der Wohnung aus, und was bisher ein gemeinsames Leben war, läuft ab sofort getrennt weiter. Lagen die Einkommen in der Ehe weit auseinander, hat sich der Partner mit dem kleineren Einkommen an einen Lebensstandard gewöhnt, den er aus eigener Kraft im Zweifel nicht halten könnte.

Ähnlich sieht es aus, wenn das Paar sich darauf verständigt hatte, dass einer für die Kindererziehung zu Hause bleibt und gar nichts verdient. Kommt es dann zur Trennung, findet dieser Partner nicht sofort eine Stelle. Für beide Fälle gibt es den Trennungsunterhalt. Dieser Beitrag erklärt, wem er zusteht und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.

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Wann besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Die Grundlage steht in § 1361 BGB. Das Kürzel BGB steht für das Bürgerliche Gesetzbuch, das zentrale Gesetz für die Rechtsbeziehungen von Privatpersonen. Demnach steht der Trennungsunterhalt dem bedürftigen Partner zu, solange die Ehe noch besteht, das Paar aber getrennt lebt.

Wie hoch die Bedürftigkeit ist, ergibt sich nicht aus festen Bedarfssätzen, also nicht aus einem allgemein festgelegten Mindestbetrag. Maßgeblich ist ein Vergleich: Wie stand der Partner finanziell vor der Trennung da, wie steht er danach da? Wer während der Ehe vom Einkommen des anderen profitiert hat und nun weniger Geld zur Verfügung hat, kann in der Regel bedürftig sein und Trennungsunterhalt verlangen.

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Trennungsjahr

Ein Datum genügt.

Beginn der Trennung Getrennt leben ist auch in der gemeinsamen Wohnung möglich, wenn Haushalt und Alltag getrennt geführt werden.

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  • Der Beginn der Trennung sollte nachvollziehbar dokumentiert sein.

Ab wann muss der bedürftige Partner selbst für sich sorgen?

Wer während der Ehe weniger oder gar nicht gearbeitet hat, kann den besserverdienenden Partner nicht endlos in Anspruch nehmen. Sofort eine Arbeit aufnehmen muss er aber auch nicht. Der Bundesgerichtshof, das oberste deutsche Gericht für Zivilsachen, hat entschieden: Im ersten Jahr nach der Trennung besteht keine Pflicht, gleich wieder einen Job anzunehmen.

Der Anspruch entfällt erst, wenn von dem bedürftigen Partner erwartet werden kann, dass er wieder arbeitet. Wann dieser Punkt erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Gibt es zum Beispiel kleine Kinder aus der Beziehung, die betreut werden müssen, und übernimmt der bedürftige Partner diese Betreuung, kann er die Zahlungen länger verlangen.

Wann lebt ein Paar getrennt?

Trennungsunterhalt wird nur gezahlt, wenn die Partner tatsächlich getrennt leben. Im Normalfall heißt das: Einer von beiden zieht aus dem gemeinsamen Haus oder der Wohnung aus. Angesichts steigender Mieten entscheiden sich manche Paare aber dafür, aus finanziellen Gründen zunächst gemeinsam wohnen zu bleiben. Dann müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit überhaupt von einem Getrenntleben die Rede sein kann.

So muss der Haushalt aufgeteilt sein. Gemeinsam genutzte Räume und Haushaltsgegenstände sind auf ein Minimum zu reduzieren. Starre Vorgaben gibt es auch hier nicht, denn die Anforderungen richten sich nach den räumlichen Möglichkeiten der jeweiligen Wohnung.

Wichtig ist die Frage, wer im Streitfall etwas beweisen muss: Beweisbelastet ist grundsätzlich der Partner, der den Trennungsunterhalt erhalten möchte. Er muss also belegen, dass die Voraussetzungen vorliegen. Im Zweifel ist ein Auszug deshalb die rechtssichere Variante.

Wie hoch ist der Selbstbehalt beim Trennungsunterhalt?

Auch dem zahlenden Partner muss genug zum Leben bleiben. Dieser geschützte Betrag heißt Selbstbehalt: Er wird vom Einkommen nicht für den Unterhalt herangezogen.

  • Der Selbstbehalt gegenüber dem getrenntlebenden Ehegatten beläuft sich nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 auf 1.600 Euro im Monat, wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist.
  • Ist der Zahlungspflichtige nicht erwerbstätig, beträgt der Selbstbehalt 1.475 Euro im Monat.

In diesen Summen sind die Ausgaben für Unterkunft und Heizung mit 580 Euro angesetzt. Gerade in Großstädten entspricht dieser Betrag längst nicht mehr der Realität. Zahlt der Unterhaltspflichtige höhere angemessene Wohnkosten, soll der Selbstbehalt entsprechend erhöht werden. Die Beträge stammen aus der Düsseldorfer Tabelle mit Stand 1. Januar 2026.

Wie hoch der Trennungsunterhalt tatsächlich ausfällt, hängt unter anderem von den anrechenbaren Einkommen beider Ehegatten und den ehelichen Lebensverhältnissen ab. Die Düsseldorfer Tabelle 2026 nennt hierfür als Richtwerte grundsätzlich 45 Prozent der Differenz der anrechenbaren Erwerbseinkommen bei zwei erwerbstätigen Ehegatten; bei einem nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gilt grundsätzlich der Halbteilungsgrundsatz.

Weil es beim Trennungsunterhalt weder einen einheitlichen festen Zahlbetrag noch starre Fristen für die Erwerbsobliegenheit gibt, hängt vieles an den Zahlen und Umständen des konkreten Falls. Wenn Sie unsicher sind, wie sich Ihre Situation einordnen lässt, lohnt sich anwaltlicher Rat.

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