Erbrecht

Testament anfechten: Gründe, Fristen und Ablauf im Überblick

Nicht jeder letzte Wille hat Bestand. Wer ein Testament anfechten darf, welche Gründe zählen, welche Fristen gelten und wer die Kosten zunächst trägt.

Testament anfechten: Gründe, Fristen und Ablauf im Überblick

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  • Wer ein Testament anfechten darf, richtet sich nach dem Grund der Anfechtung.
  • Zuständig ist grundsätzlich das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person.
  • Dass jemand beim Verfassen nicht testierfähig war, lässt sich nur schwer beweisen.
  • Beim Aufsetzen eines Testaments können der verstorbenen Person verschiedene Fehler unterlaufen.
  • Wer ein Testament anficht, muss je nach Verfahren mit Gerichts- und gegebenenfalls Anwaltskosten rechnen.

Der letzte Wille eines Menschen gilt als verbindlich. Ganz so einfach ist es aber nicht immer. Mit einem Testament legt der Erblasser – also die Person, deren Vermögen vererbt wird – fest, was nach seinem Tod mit seinem Besitz geschehen soll. Die Hinterbliebenen sollen sich daran halten. Nicht alle sind jedoch mit diesen Wünschen einverstanden, und nicht alle müssen sie auch hinnehmen. Hier erfahren Sie, wann Sie ein Testament anfechten können und wie Sie dabei vorgehen.

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Wer anfechten darf und wie das Verfahren abläuft

Wer zur Anfechtung berechtigt ist, hängt vom Grund ab, auf den Sie sich stützen. Anfechtungsberechtigt ist grundsätzlich, wem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zugutekommen würde. Beim übergangenen Pflichtteilsberechtigten steht das Anfechtungsrecht nur dem Pflichtteilsberechtigten zu (§ 2080 BGB). Nicht jeder, der Zweifel an der Echtheit oder Wirksamkeit eines Testaments hat, darf es deshalb automatisch anfechten.

Die Anfechtung erklären Sie gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht, soweit § 2081 BGB dies vorsieht. Das ist die Abteilung des Gerichts, die sich um Nachlasssachen kümmert. Nennen Sie in Ihrem Schreiben die Nachlasssache und, soweit bereits vorhanden, das Aktenzeichen. Bei der Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt oder ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen wird, erfolgt die Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht (§ 2081 BGB). Formulieren Sie außerdem eindeutig, ob Sie das gesamte Testament oder nur einzelne Teile anfechten.

Richtet sich die Anfechtung gegen eine letztwillige Verfügung, durch die einem anderen unmittelbar ein rechtlicher Vorteil zugewendet wird, kann die Erklärung gegenüber demjenigen abzugeben sein, dem dieser Vorteil unmittelbar zugutekommt. Das gilt insbesondere bei einem Vermächtnis: Hier ist grundsätzlich der Vermächtnisnehmer der Anfechtungsgegner (§ 143 Abs. 4 BGB).

Für die Anfechtung haben Sie ein Jahr ab der Eröffnung des Testaments Zeit. Erfahren Sie erst nach Ablauf dieses Jahres von dem Anfechtungsgrund, verlängert sich die Frist um ein Jahr ab dem Zeitpunkt, an dem Sie davon Kenntnis erlangt haben. Nach 30 Jahren seit dem Erbfall ist die Anfechtung ausgeschlossen (§ 2082 BGB).

Die Gründe für eine Anfechtung

Ohne triftigen Grund lässt sich ein Testament nicht anfechten. Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen Gründen, die zur Unwirksamkeit eines Testaments führen können, und den eigentlichen Anfechtungsgründen.

Gründe, die zur Unwirksamkeit führen können

Zu den Gründen, die die Wirksamkeit eines Testaments infrage stellen können, zählen insbesondere Formfehler und fehlende Testierfähigkeit. Dabei handelt es sich nicht um Anfechtungsgründe im engeren Sinne. Das Testament kann vielmehr bereits unwirksam sein.

Formfehler: Der Erblasser muss das Testament eigenhändig mit der Hand schreiben und unterschreiben. Außerdem muss der Text lesbar sein. Lässt sich nicht erkennen, was im Testament steht, oder fehlen gesetzlich vorgeschriebene Formerfordernisse, kann es unwirksam sein.

Ob ein handschriftliches Testament die Formvorgaben erfüllt, können Sie mit dem folgenden Check überprüfen.

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Testierfähigkeit: Gemeint ist die Fähigkeit, ein wirksames Testament zu errichten. Der Erblasser muss beim Schreiben verstanden haben, was er tut, und danach handeln können. Fehlen kann diese Fähigkeit bei einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, bei Geistesschwäche oder bei Bewusstseinsstörungen. Schreibt jemand sein Testament etwa während einer schweren psychischen Störung, können Zweifel an seiner Testierfähigkeit bestehen. Dasselbe gilt etwa bei einer fortgeschrittenen Demenz.

In der Praxis lässt sich eine fehlende Testierfähigkeit allerdings schwer beweisen. Auch wer krank ist, kann in klaren Momenten ein wirksames Testament aufsetzen. Zudem ist oft nicht eindeutig, ab wann eine Krankheit das Bewusstsein so stark beeinträchtigt, dass keine Testierfähigkeit mehr besteht. Lassen Sie deshalb von einer Anwältin oder einem Anwalt prüfen, ob sich Ihre Zweifel belegen lassen.

Unwirksamkeit ohne Anfechtung

Liegt ein Formfehler vor oder war der Erblasser nicht testierfähig, kann das Testament ganz oder teilweise unwirksam sein. Eine Anfechtung ist dafür nicht in jedem Fall erforderlich.

Anfechtungsgründe im engeren Sinne

Vermuten die Erben, dass sich der Erblasser bei einer oder mehreren Anordnungen im Testament geirrt hat, kann ein Anfechtungsgrund im engeren Sinne vorliegen. Die gesetzlichen Anfechtungsgründe ergeben sich insbesondere aus §§ 2078 und 2079 BGB.

Irrtümer gibt es in verschiedenen Formen. Verschreibt sich der Erblasser, nennt er zum Beispiel einen falschen Betrag oder setzt das Komma an die falsche Stelle, kann ein Erklärungsirrtum vorliegen. Irrt er sich dagegen über die Umstände, auf denen seine Entscheidung beruht, handelt es sich wahrscheinlich um einen Inhaltsirrtum.

Auch ein Motivirrtum kann deshalb unter den Voraussetzungen des § 2078 BGB eine Anfechtung rechtfertigen. Er liegt etwa vor, wenn der Erblasser beim Schreiben von Umständen ausgeht, die sich später als falsch herausstellen – etwa wenn er sich von seiner Verfügung ein bestimmtes Verhalten der künftigen Erben zu Lebzeiten erhofft. Ein Beispiel: Der Erblasser geht davon aus, dass seine Tochter ihn bis zu seinem Tod pflegen wird. Später erkrankt er schwer an Demenz, kommt in eine Pflegeeinrichtung und lebt dort bis zu seinem Tod. Ob ein solcher Irrtum tatsächlich zur Anfechtung berechtigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab

Ein weiterer Anfechtungsgrund ist eine widerrechtliche Drohung. Dafür muss es nicht zwingend um eine strafrechtlich relevante Drohung gehen. Entscheidend ist, ob der Erblasser durch eine widerrechtliche Drohung zur letztwilligen Verfügung bestimmt wurde.

Außerdem kann ein übergangener Pflichtteilsberechtigter – also ein naher Angehöriger mit Anspruch auf einen Mindestanteil am Erbe – das Testament anfechten, wenn der Erblasser ihn unbeabsichtigt nicht bedacht hat. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Erblasser nicht wusste, dass er noch weitere Kinder hat.

Einzelne Anordnungen lassen sich zudem anfechten, wenn sich nicht der Erblasser, sondern ein Miterbe als erbunwürdig erweist. Gemeint sind schwere Verfehlungen gegenüber dem Erblasser. Sie ist jedoch von der Anfechtung eines Testaments zu unterscheiden. Erbunwürdigkeit liegt unter den Voraussetzungen des § 2339 BGB etwa bei bestimmten schweren Verfehlungen gegenüber dem Erblasser vor. Sie wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht; dafür ist eine Anfechtungsklage erforderlich (§§ 2340, 2342 BGB).

Was nach einer Anfechtung geschieht

Ist die Anfechtung erfolgreich, wird entweder das ganze Testament oder ein Teil davon für unwirksam erklärt. An seine Stelle tritt entweder ein älteres Testament, oder das Erbe wird nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt.

Die Kosten hängen vom konkreten Verfahren und dessen Verlauf ab. Welche Gerichts- und gegebenenfalls Anwaltskosten anfallen, richtet sich insbesondere nach dem Gegenstandswert und den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Bei einer Anfechtungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht ist zudem davon zu unterscheiden, ob anschließend ein gerichtlicher Streit zwischen den Beteiligten entsteht. Weil viel vom Einzelfall abhängt, kann sich anwaltlicher Rat lohnen, bevor Sie ein Testament anfechten.

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Fristen auf einen Blick

  • 6 Wochen Ausschlagung — ab Kenntnis von Erbfall und Berufung (§ 1944 BGB)
  • 3 Jahre Pflichtteil — ab Ende des Jahres der Kenntnis (§§ 195, 199 BGB)
  • 10 Jahre Schenkungen — werden anteilig angerechnet, je näher am Todestag, desto stärker
  • 3 Monate Erbschaftsteuer — Anzeige beim Finanzamt ab Kenntnis des Erwerbs

Häufige Fragen

Ist die Ersteinschätzung kostenlos?

Ja. Fragebogen, Rechner und Ersteinschätzung sind kostenlos nutzbar. Kosten entstehen erst, wenn Sie eine Kanzlei beauftragen.

Berät RECHTECHECK selbst?

Nein. RECHTECHECK ordnet Ihre Angaben ein und stellt auf Wunsch den Kontakt zu einer Partnerkanzlei her. Die Beratung erfolgt durch die Anwältin oder den Anwalt.

Was kostet ein Anwalt danach?

Es gelten die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG, deren Höhe sich am Gegenstandswert orientiert. Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen diese Kosten.

Sind die Rechner verbindlich?

Nein. Sie liefern eine Ausgangsgröße auf Basis Ihrer Angaben und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.

Muss ich am Ende eine Kanzlei beauftragen?

Nein. Nach einem Erstkontakt entscheiden Sie, ob Sie ein Mandat erteilen.

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