Kündigung wegen Krankheit: Wann sie wirksam ist
Krank zu sein schützt nicht vor der Kündigung. Welche drei Voraussetzungen gelten, was mit dem Arbeitslosengeld passiert und wie Sie sich wehren.
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Jetzt Sofort-Ersteinschätzung*Fall schildern bei rechtecheck.deEine Krankheit schützt nicht automatisch vor der Kündigung. Wer über längere Zeit oder immer wieder ausfällt, kann sein Arbeitsverhältnis verlieren – allerdings nur unter engen Bedingungen. Dieser Beitrag erklärt, welche das sind und wie Sie sich wehren können.
Zunächst zum Geld: Können Sie Ihre Arbeit krankheitsbedingt nicht erledigen, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Sie wird nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) wegen derselben Krankheit bis zu sechs Wochen gezahlt. Danach kann bei gesetzlich Krankenversicherten grundsätzlich Krankengeld der Krankenkasse in Betracht kommen. Die Entgeltfortzahlung gilt unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch für Minijobber, Teilzeitkräfte und befristet Beschäftigte.
In diesem Beitrag erfahren Sie,
- ob eine Kündigung wegen Krankheit überhaupt möglich ist,
- welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen,
- ob eine fristlose Kündigung wegen Krankheit droht,
- was die Kündigung für Ihr Arbeitslosengeld bedeutet und
- wie Sie sich dagegen wehren.
Kündigung wegen Krankheit droht Ihnen?
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Jetzt Sofort-Ersteinschätzung*Fall schildern bei rechtecheck.deDarf der Arbeitgeber wegen Krankheit kündigen?
Ja – grundsätzlich ist das möglich. Als Arbeitnehmer schützt Sie zwar das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vor Entlassungen, die sozial ungerechtfertigt sind. Dieser allgemeine Kündigungsschutz greift grundsätzlich aber erst, wenn Sie länger als sechs Monate ohne Unterbrechung im Unternehmen arbeiten und wenn die weiteren Voraussetzungen des KSchG erfüllt sind. Bei der Betriebsgröße kommt es unter anderem darauf an, wann das Arbeitsverhältnis begonnen hat. Für viele Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2003 begonnen haben, gilt der allgemeine Kündigungsschutz grundsätzlich erst in Betrieben mit regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmern. Teilzeitkräfte werden dabei je nach Arbeitszeit mit unterschiedlichen Faktoren berücksichtigt.
Dann kann der Arbeitgeber nur aus einem sozial gerechtfertigten Grund kündigen. Das Gesetz unterscheidet dabei insbesondere zwischen personenbedingten, verhaltensbedingten und betriebsbedingten Gründen
Die Kündigung wegen Krankheit zählt zu den personenbedingten Gründen – sie knüpft also an Umstände an, die in Ihrer Person liegen und die Sie nicht steuern können. Deshalb kann eine Erkrankung tatsächlich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.
Ein Unterschied zur verhaltensbedingten Kündigung ist wichtig: Eine Abmahnung, also eine förmliche Rüge mit Warnung für den Wiederholungsfall, geht der krankheitsbedingten Kündigung nicht voraus. Sie setzt einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag voraus – und den begehen Sie mit einer Krankheit nicht. Einfach so kündigen darf der Arbeitgeber trotzdem nicht. Zuerst müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Diese drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Eine laufende Nase oder ein trockener Husten reichen nicht aus. Wirksam ist eine Kündigung wegen Krankheit erst, wenn alle drei folgenden Punkte zutreffen.
1. Negative Gesundheitsprognose
Die ärztliche Einschätzung zum weiteren Verlauf der Krankheit muss negativ ausfallen. Das heißt: Zum Zeitpunkt der Entlassung ist nicht absehbar, wann Sie wieder voll einsatzfähig sind. Das betrifft vor allem Langzeiterkrankungen. Fallen Sie dagegen häufig für kurze Zeit aus, darf der Arbeitgeber davon ausgehen, dass sich das auch künftig wiederholt.
2. Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers
Fehlt ein Beschäftigter, müssen die Kollegen seine Arbeit mitmachen. Einzelne Fehltage gehören zum Betriebsalltag. Häufen sich die krankheitsbedingten Fehlzeiten aber, kann das die betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigen – etwa weil der Betriebsablauf stockt und die Kollegen ihre eigene Arbeit nicht mehr schaffen.
3. Abwägung der Interessen
Der Arbeitgeber darf nicht nur auf sich schauen. Er muss auch Ihr Interesse am Erhalt des Arbeitsplatzes berücksichtigen. In die Abwägung fließen unter anderem die Dauer der Beschäftigung ein, die Ursache der Erkrankung, die Fehlzeiten vergleichbarer Mitarbeiter und Ihr Lebensalter. Er muss außerdem prüfen, ob Sie Ihren Arbeitsplatz etwa durch einen Abteilungswechsel behalten könnten. Dieses Verfahren heißt betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM). Dazu verpflichtet § 167 Abs. 2 SGB IX den Arbeitgeber grundsätzlich, wenn ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist. Dabei soll geklärt werden, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Der Grund dafür: Eine Kündigung muss verhältnismäßig sein. Sie gilt als „ultima ratio“ – also als letztes Mittel. Der Arbeitgeber muss deshalb prüfen, ob es eine andere, gleich geeignete und für den Arbeitnehmer weniger einschneidende Möglichkeit gibt, die Beeinträchtigungen zu vermeiden. Kommt etwa eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen, leidensgerechten Arbeitsplatz in Betracht, kann eine Kündigung unverhältnismäßig sein.
Die Kündigung ist daher nur gerechtfertigt, wenn kein gleich geeignetes milderes Mittel zur Verfügung steht und die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausfällt.
Ist eine fristlose Kündigung wegen Krankheit möglich?
In aller Regel nicht. Der Kündigungsschutz wehrt eine fristlose Kündigung wegen Krankheit ab. Ist die Krankheit tatsächlich der Grund, muss die Entlassung ordentlich und personenbedingt erfolgen – der Arbeitgeber muss also die Kündigungsfrist einhalten. Sie steht üblicherweise im Arbeitsvertrag und beträgt im Normalfall einen Monat zum Monatsende. Wer zum 28.02. gehen soll, muss die Kündigung bis zum 31.01. erhalten haben. Wenig bekannt: Je länger Sie im Unternehmen sind, desto länger werden die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen. Sie gehen kürzeren Fristen im Arbeitsvertrag vor.
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- Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung, nicht mit dem Datum auf dem Schreiben.
Ob Sie beim Erhalt der Kündigung noch krank sind oder schon wieder gesund, spielt dabei keine Rolle. Es zählt allein die Kündigungsfrist.
Es gibt allerdings Wege für den Arbeitgeber, fristlos zu kündigen. Ein verhaltensbedingter Grund rechtfertigt die fristlose Kündigung. Das wäre etwa der Fall, wenn ein Arbeitnehmer wiederholt vortäuscht, krank zu sein. Das ist ein schwerer Vorwurf – der Arbeitgeber muss stichfest beweisen, dass die Krankheit nur vorgespielt war.
Gibt es Arbeitslosengeld nach einer Kündigung wegen Krankheit?
Um das Arbeitslosengeld müssen Sie sich in der Regel keine Sorgen machen. Die Kündigung wegen Krankheit ist ein Unterfall der personenbedingten Kündigung nach §1 Absatz 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Eine Sperrzeit setzt nach § 159 SGB III grundsätzlich voraus, dass die Arbeitslosigkeit durch ein versicherungswidriges Verhalten des Arbeitslosen selbst herbeigeführt wurde. Dazu kann etwa eine eigene Kündigung, ein Aufhebungsvertrag oder eine Arbeitgeberkündigung wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens gehören. Eine bloße Hinnahme einer Arbeitgeberkündigung ist nach den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich nicht sperrzeitrelevant
Heikel wird es, wenn Sie stattdessen einen Aufhebungsvertrag unterschreiben – also die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das kann eine Sperrzeit auslösen. Es gibt jedoch Ausnahmen:
- Der Arbeitgeber hat die Kündigung wegen häufiger Krankheit mit Bestimmtheit angekündigt, entscheidet sich dann aber, Ihnen einen Aufhebungsvertrag anzubieten.
- Der Aufhebungsvertrag hält genau die Kündigungsfristen ein, die auch bei einer Kündigung nach langer Krankheit gegolten hätten. Das Arbeitsverhältnis endet dadurch nicht früher.
- Eine im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung fällt nicht höher aus als ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
Rechtzeitig bei der Agentur melden
Die Agentur für Arbeit prüft die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld im jeweiligen Einzelfall. Melden Sie sich deshalb in jedem Fall rechtzeitig arbeitsuchend und später arbeitslos.
Arbeitsuchend melden müssen Sie sich grundsätzlich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 38 Absatz 1 SGB III). Erfahren Sie erst später davon, dass Ihr Arbeitsverhältnis endet, gilt eine Frist von drei Tagen ab Kenntnis. Arbeitslos melden Sie sich persönlich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Eine verspätete Arbeitsuchendmeldung kann eine Sperrzeit von einer Woche nach sich ziehen (§ 159 SGB III).
So wehren Sie sich gegen die Kündigung
Liegt nach langer Abwesenheit die Kündigung im Briefkasten, atmen Sie erst einmal durch. Möglicherweise ist sie unwirksam. Ist Krankheit der Kündigungsgrund, lässt sich oft dagegen vorgehen: Sie haben nach Erhalt des Schreibens drei Wochen Zeit für eine Kündigungsschutzklage. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen helfen, die Klage beim Arbeitsgericht einzureichen – und einschätzen, ob sich der Weg in Ihrem Fall lohnt.
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Die Angaben aus diesem Beitrag lassen sich direkt übernehmen. Keine Frage wird zweimal gestellt.
Jetzt Sofort-Ersteinschätzung*Fall schildern bei rechtecheck.deFristen auf einen Blick
- 3 Wochen Kündigungsschutzklage — ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG)
- 1 Woche Bedenkzeit — keine gesetzliche Frist, aber üblich beim Aufhebungsvertrag
- 3 Tage Meldung als arbeitsuchend — nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts
- 12 Wochen Sperrzeit — Regeldauer bei Eigenkündigung ohne wichtigen Grund
Häufige Fragen
Ist die Ersteinschätzung kostenlos?
Ja. Fragebogen, Rechner und Ersteinschätzung sind kostenlos nutzbar. Kosten entstehen erst, wenn Sie eine Kanzlei beauftragen.
Berät RECHTECHECK selbst?
Nein. RECHTECHECK ordnet Ihre Angaben ein und stellt auf Wunsch den Kontakt zu einer Partnerkanzlei her. Die Beratung erfolgt durch die Anwältin oder den Anwalt.
Was kostet ein Anwalt danach?
Es gelten die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG, deren Höhe sich am Gegenstandswert orientiert. Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen diese Kosten.
Sind die Rechner verbindlich?
Nein. Sie liefern eine Ausgangsgröße auf Basis Ihrer Angaben und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
Muss ich am Ende eine Kanzlei beauftragen?
Nein. Nach einem Erstkontakt entscheiden Sie, ob Sie ein Mandat erteilen.