Familienrecht

Unterhalt ab 18: Wann volljährige Kinder noch Geld bekommen

Volljährige Kinder haben Anspruch auf Unterhalt, solange sie in Ausbildung sind. Wer wie lange zahlt, wie gerechnet wird und was bei einem Wechsel gilt.

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Mit dem 18. Geburtstag ist ein Kind volljährig, das Sorgerecht der Eltern endet. Finanziell unabhängig ist der Nachwuchs damit selten: Wer zur Schule geht, eine Lehre macht oder studiert, verdient meist zu wenig zum Leben. Für diese Zeit sieht das Gesetz weiter Unterhalt vor.

Dieser Beitrag klärt:

  • wann einem Kind ab 18 Unterhalt zusteht,
  • wie lange er läuft,
  • was bei Zweitausbildung oder Weiterbildung gilt,
  • ob Sie nach einem Berufswechsel zahlen,
  • was nach der Ausbildung passiert,
  • wie es ohne Ausbildung aussieht und
  • wie sich der Bedarf berechnet.

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Wann ein Kind ab 18 Unterhalt verlangen kann

Ein unverheiratetes volljähriges Kind hat Anspruch auf Unterhalt, solange es zur Schule geht oder in Ausbildung oder Studium steckt. Die Pflicht endet grundsätzlich erst mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss, mit dem sich das Kind selbst versorgen kann. Ob es zu Hause wohnt, spielt für den grundsätzlichen Unterhaltsanspruch keine Rolle.

Anders als bei Minderjährigen richtet sich der Anspruch ab 18 als Barunterhalt gegen beide Eltern, also auf Geld statt Betreuung. Bei getrennten oder geschiedenen Eltern zahlt deshalb auch der Elternteil, bei dem das Kind wohnt. Beide teilen sich die Kosten – nicht automatisch je zur Hälfte, sondern nach ihrem Einkommen.

Wie lange die Unterhaltspflicht dauert

Der Abschluss kann eine Ausbildung oder ein Studium sein. Die Pflicht endet also weder mit der Volljährigkeit noch mit dem 25. Geburtstag. Das 25. Lebensjahr ist allerdings für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung.

Zweitausbildung und Weiterbildung

Eine Zweitausbildung müssen Eltern in der Regel nicht finanzieren: Mit einer abgeschlossenen Ausbildung kann sich das Kind selbst unterhalten. Anders bei einer Weiterbildung – etwa einem Studium, das inhaltlich eng an die Lehre anschließt, wie BWL an eine Banklehre. Neben dem fachlichen muss ein zeitlicher Zusammenhang bestehen, das Kind muss die Weiterbildung also zeitnah beginnen. Einschreibungsfristen und Wartezeiten durch einen Numerus Clausus, also eine Zulassungsbeschränkung, zählen nicht dagegen.

Bei Studierenden endet der Anspruch nicht automatisch mit Ablauf der Regelstudienzeit. Das Kind muss die Eltern über den Studienverlauf informieren und das Studium grundsätzlich zügig betreiben. Folgt auf den Bachelor ein Master, kann der Anspruch bestehen bleiben, sofern beide Studiengänge fachlich und zeitlich zusammenpassen. Für eine anschließende Promotion gibt es in der Regel keinen Unterhalt mehr.

Wechsel von Studienfach oder Ausbildungsberuf

Wechselt das Kind Studiengang oder Lehrberuf, geht der Unterhaltsanspruch nicht automatisch verloren. Das Gesetz gesteht jungen Menschen zu, sich in den eigenen Fähigkeiten oder der Berufswahl zu irren und sich neu zu orientieren. Der Wechsel sollte allerdings nicht beliebig spät erfolgen. Bricht das Kind die erste Ausbildung ab, erlischt der Anspruch nicht zwingend, solange die Gründe nachvollziehbar sind – dazu kann eine einmalige Neuorientierung ebenso zählen wie etwa Mobbing am Arbeitsplatz. Ob nach einem weiteren Abbruch noch Unterhalt verlangt werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Nach dem Ende von Schule, Ausbildung oder Studium

Nach dem Schulabschluss steht dem Kind eine angemessene Orientierungszeit zu, in der die Eltern weiter zahlen. So kann es einen Ausbildungs- oder Studienplatz suchen.

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Trennungsjahr

Ein Datum genügt.

Beginn der Trennung Getrennt leben ist auch in der gemeinsamen Wohnung möglich, wenn Haushalt und Alltag getrennt geführt werden.

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  • Der Beginn der Trennung sollte nachvollziehbar dokumentiert sein.

Angemessene Bewerbungszeit

Nach dem Abschluss von Ausbildung oder Studium kann ebenfalls eine angemessene Bewerbungszeit bestehen, damit sich das Kind um eine Stelle bewerben kann. Eine starre Frist von drei Monaten gilt nicht für jeden Fall.

Wenn das Kind keine Ausbildung macht

Ein volljähriges Kind ohne Ausbildung muss grundsätzlich selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Geht es nach der Schule auf Weltreise oder in ein Work-and-Travel-Programm, sind Sie im Grundsatz nicht unterhaltspflichtig. Auch Au-pair gilt nicht ohne Weiteres als Ausbildung. Beginnt Ihr Kind nach der Rückkehr eine Ausbildung oder ein Studium, kann der Anspruch wieder aufleben.

Anders kann es beim Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahr (FSJ/FÖJ) sein. Ob während eines solchen Freiwilligendienstes ein Unterhaltsanspruch besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

So wird der Unterhaltsbedarf berechnet

Lebt Ihr Kind noch zu Hause, richtet sich die Höhe nach der Düsseldorfer Tabelle – einer unterhaltsrechtlichen Leitlinie der Familiengerichte, die Unterhaltsbeträge nach dem Einkommen der Eltern und dem Alter des Kindes ausweist. Bei volljährigen Kindern im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gilt die vierte Altersstufe der Tabelle. Das Einkommen beider Eltern wird grundsätzlich zusammengerechnet.

Führt Ihr Kind einen eigenen Haushalt, liegt der Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 in der Regel bei 990 Euro monatlich. Darin sind bis zu 440 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung enthalten.

Hat das Kind eigenes Einkommen, senkt das grundsätzlich den Bedarf. Eine Ausbildungsvergütung zählt dazu; davon können unter anderem ausbildungs- und berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden.

Auch BAföG und Stipendien gelten als Einkommen des Kindes, ebenso ein regelmäßiger Nebenjob. Das Kindergeld wird bei volljährigen Kindern grundsätzlich in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Seit Januar 2026 beträgt es 259 Euro monatlich.

Der tatsächliche Unterhaltsanspruch ergibt sich damit grundsätzlich aus dem Bedarf abzüglich anrechenbarer eigener Einkünfte und des Kindergelds.

Wie sich die Eltern den Betrag aufteilen

Beide Eltern haften, aber nicht zwingend je zur Hälfte. Der Unterhalt ist anteilig zu leisten, nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern.

Selbstbehalt und berufsbedingte Aufwendungen

Zuerst ziehen Sie berufsbedingte Aufwendungen vom Nettoeinkommen ab – Kosten durch die Arbeit, etwa Arbeitskleidung, Arbeitsmittel oder nicht erstattete Fahrten. Ohne Nachweis können nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien häufig 5 Prozent des Nettoeinkommens angesetzt werden; die Einzelheiten können je nach Leitlinie und Einzelfall abweichen.

Danach wird ein angemessener Selbstbehalt abgezogen, der Ihnen zum Leben bleiben muss. Seine Höhe hängt davon ab, ob Sie erwerbstätig sind und ob das Kind zu Hause wohnt oder einen eigenen Haushalt führt.

Bei privilegierten volljährigen Kindern – unter 21 Jahren, im Haushalt eines Elternteils und noch in der allgemeinen Schulausbildung – beträgt der notwendige Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026:

  • 1.200 Euro pro Monat für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige,
  • 1.450 Euro pro Monat für erwerbstätige Unterhaltspflichtige.

Angemessener Eigenbedarf

Bei nicht privilegierten volljährigen Kindern gilt grundsätzlich der angemessene Eigenbedarf. Die Düsseldorfer Tabelle 2026 setzt diesen gegenüber volljährigen Kindern mit eigenem oder im Elternhaushalt lebenden Hausstand grundsätzlich mit 1.750 Euro monatlich an.

Die Formel für Ihren Anteil

Für die Aufteilung gilt diese Formel:

(Unterhaltsbedarf × bereinigtes Einkommen des einzelnen Elternteils) / bereinigtes Einkommen beider Elternteile = Unterhaltsanteil

Rechenbeispiel:

Elternteil A verdient 2.500 Euro netto im Monat, Elternteil B 2.000 Euro, zusammen haben beide ein bereinigtes Einkommen von 4.500 Euro. Das 22-jährige Kind studiert und lebt bei Elternteil B. Nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 beträgt der Bedarf eines volljährigen Kindes im Elternhaushalt bei diesem gemeinsamen Einkommen 950 Euro.

Das Kind hat einen Minijob mit 160 Euro im Monat, dazu 259 Euro Kindergeld. Beides wird auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Es bleibt ein Unterhaltsbedarf von 531 Euro.

Von den Einkommen der Eltern werden zunächst jeweils 5 Prozent für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen. Bei A bleiben damit 2.375 Euro, bei B 1.900 Euro. Da das Kind 22 Jahre alt und damit nicht mehr privilegiert volljährig ist, beträgt der angemessene Selbstbehalt 1.750 Euro. Bei A bleiben nach Abzug des Selbstbehalts 625 Euro, bei B 150 Euro.

Das Verhältnis der verfügbaren Einkommen beträgt damit 625 zu 150. Der Unterhaltsbedarf von 531 Euro wird entsprechend verteilt:

Elternteil A: (531 € × 625 €) / 775 € = 428,23 €

Elternteil B: (531 € × 150 €) / 775 € = 102,77 €

A müsste damit rund 428 Euro, B rund 103 Euro zum Barunterhalt beitragen. Weil das Kind bei B lebt, können außerdem die Kosten des Naturalunterhalts – etwa für Unterkunft und Verpflegung – bei der konkreten Berechnung berücksichtigt werden. Die genaue Verrechnung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In Zweifelsfällen lohnt sich anwaltlicher Rat.

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Häufige Fragen

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Ja. Fragebogen, Rechner und Ersteinschätzung sind kostenlos nutzbar. Kosten entstehen erst, wenn Sie eine Kanzlei beauftragen.

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Nein. RECHTECHECK ordnet Ihre Angaben ein und stellt auf Wunsch den Kontakt zu einer Partnerkanzlei her. Die Beratung erfolgt durch die Anwältin oder den Anwalt.

Was kostet ein Anwalt danach?

Es gelten die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG, deren Höhe sich am Gegenstandswert orientiert. Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen diese Kosten.

Sind die Rechner verbindlich?

Nein. Sie liefern eine Ausgangsgröße auf Basis Ihrer Angaben und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.

Muss ich am Ende eine Kanzlei beauftragen?

Nein. Nach einem Erstkontakt entscheiden Sie, ob Sie ein Mandat erteilen.

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