Rechtstipp

Achtung, Aufpassen bei der Verfassung eines gemeinschaftlichen Testaments!

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG Brandenburg, 3 W 14/23 v. 10.02.26 (ErbR 2026, S. 664ff). wurde trotz Handschriftlichkeit des Testaments und Unterschriften von beiden Ehegatten das Testament als unwirksam gehalten.

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Bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hatte der Ehemann ein Testament verfasst, welches als gemeinschaftliches Testament beabsichtigt war. Das Testament war in der Erwartung des nahen Todes der Ehefrau durch den Ehemann verfasst worden.

Der Sachverhalt: Testament kurz vor dem Tod

Die todkranke Ehefrau des Testamentsverfassers war zu Hause in palliativer Pflege. Der Ehemann schrieb nach dem Tode seiner Ehefrau im Erbscheinverfahren an das Gericht unter anderem, dass seine Ehefrau an einer Beeinträchtigung ihrer Sehfähigkeit litt, und beim Umlegen im Bett keine Eigenbeteiligung möglich sei. Sie sei auch schläfrig gewesen.

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Er schrieb weiter:

„Wir lächelten uns an in der Gewissheit, ihren Willen auf dem Papier zu haben“.

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Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht kam zu der Auffassung, dass die Ehefrau die letztwillige Verfügung ungelesen unterschrieben hat.

Das Gericht führte weiter an, dass weder ein wirksames gemeinschaftliches Testament, noch, noch ein wirksames Einzeltestament der Ehefrau und sogar auch kein wirksames Testament des nachverstorbenen Ehemannes vorlag.

Unter anderem aufgrund des Wechsels der Formulierung in „ich“ und „wir“ und wieder zurück hatte das Gericht erhebliche Zweifel, dass auch der Ehemann, der das Testament verfasst hatte, einen eigenen Testierwillen hatte. Das Gericht kam dann im Ergebnis zu der Feststellung, dass das gemeinschaftliche Testament auch nicht in eine wirksame Einzelverfügung der Erblasserin oder des nachverstorbenen Ehemanns umgedeutet werden konnte. Im Ergebnis war dieses gemeinschaftliche Testament also vollständig unwirksam.

Empfehlung für Ehegatten

Ehegatten sollten daher zu mindestens immer für gemeinschaftliche Verfügungen im Plural schreiben und im Zweifel die Formulierung und auch die Korrespondenz mit dem Gericht bzw. das ganze Erbscheinsverfahren einem Fachanwalt für Rechtsanwalt überlassen.

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Fristen auf einen Blick

  • 6 Wochen Ausschlagung — ab Kenntnis von Erbfall und Berufung (§ 1944 BGB)
  • 3 Jahre Pflichtteil — ab Ende des Jahres der Kenntnis (§§ 195, 199 BGB)
  • 10 Jahre Schenkungen — werden anteilig angerechnet, je näher am Todestag, desto stärker
  • 3 Monate Erbschaftsteuer — Anzeige beim Finanzamt ab Kenntnis des Erwerbs
Michael Köllner
Erbrecht · KPR Köllner & Partner Rechtsanwälte mbB

Mit über 25 Jahren Erfahrung als Rechtsanwalt berate und vertrete ich Mandanten umfassend im deutschen und österreichischen Erbrecht sowie bei der Unternehmensnachfolge einschließlich Stiftungen. Als zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) begleite ich zudem die Umsetzung letztwilliger Verfügungen professionell und zuverlässig. Ich bin in Deutschland und Österreich zugelassen und kann meine Mandanten vor allen deutschen Gerichten sowie vor sämtlichen österreichischen Gerichten – bis hin zum Obersten Gerichtshof (OGH) – vertreten. Die Rechtsanwaltskammer München hat mir die Titel Fachanwalt für Erbrecht sowie Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht verliehen. Seit 2014 bin ich Gründungspartner der Kanzlei KPR Köllner & Partner Rechtsanwälte mbB in München.

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Häufige Fragen

Ist die Ersteinschätzung kostenlos?

Ja. Fragebogen, Rechner und Ersteinschätzung sind kostenlos nutzbar. Kosten entstehen erst, wenn Sie eine Kanzlei beauftragen.

Berät RECHTECHECK selbst?

Nein. RECHTECHECK ordnet Ihre Angaben ein und stellt auf Wunsch den Kontakt zu einer Partnerkanzlei her. Die Beratung erfolgt durch die Anwältin oder den Anwalt.

Was kostet ein Anwalt danach?

Es gelten die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG, deren Höhe sich am Gegenstandswert orientiert. Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen diese Kosten.

Sind die Rechner verbindlich?

Nein. Sie liefern eine Ausgangsgröße auf Basis Ihrer Angaben und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.

Muss ich am Ende eine Kanzlei beauftragen?

Nein. Nach einem Erstkontakt entscheiden Sie, ob Sie ein Mandat erteilen.

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